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Aktuelle Rechtsprechung im Sozialleistungsrecht: Was man für die Sozialberatung wissen muss – Teil 1

16.07.2026 - 6 Min. Lesezeit

Peter Mösch Payo

Peter Mösch Payot

Fachverantwortlicher Rechtsberatung; Verantwortlicher Experte Sozialversicherungsrecht, Datenschutz, Persönlichkeitsschutz und Haftung | Sozialinfo

Eine Frau berät eine Klientin.

Jedes Jahr ergehen dutzende Gerichtsurteile des Bundesgerichts zu Fragen der Sozialleistungen. Sie betreffen insbesondere Sozialversicherungen manchmal auch die Sozialhilfe. In zwei Folgen stellen wir einige für die Praxis der Sozialberatung wichtige Urteile der letzten 12 Monate vor.

Zweiteilige Beitragsreihe

In diesem ersten Beitrag geht es um Urteile aus folgenden Bereichen:

  • allgemeinen Fragen des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
  • Invalidenversicherung (IVG)
  • Ergänzungsleistungen (ELG)
  • Berufliche Vorsorge (BVG)

In einem zweiten Teil stellen wir demnächst eine Reihe wichtiger Urteile zur Arbeitslosenversicherung, zum Krankentaggeld, zur Unfallversicherung und zur Sozialhilfe vor.

Allgemeine Fragen des Sozialversicherungsrechts

Inwieweit müssen unrechtmässig bezogene Leistungen zurückerstattet werden?

BGer 8C_613/2025 vom 27.3.2026; Art. 25 ATSG

Hintergrund: Unrechtmässig bezogene Leistungen von Sozialversicherungen müssen zurückerstattet werden. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie aber nicht zurückerstatten, wenn zusätzlich eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 ATSG).

Sachverhalt: Im Fall vor Bundesgericht erhielt der Versicherte Unfalltaggeld für die Tätigkeit bei der Firma B. AG. Zusätzlich bezog er Taggelder für eine andere Tätigkeit und Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Insgesamt ergab dies etwa doppelt so viel der frühere monatliche Lohn von rund CHF 4’000.-. Zudem waren die früheren Löhne bei der Firma B. AG deutlich tiefer als die späteren Taggelder für diese einzelne Tätigkeit.

Das Urteil: Nach Auffassung des Bundesgerichts hätte der Versicherte die offensichtlich überhöhten Taggelder erkennen und bei der Versicherung nachfragen müssen. Das Unterlassen dieser Abklärung wertete das Gericht als grobe Fahrlässigkeit. Daher konnte sich der Versicherte nicht auf den guten Glauben berufen. Ein Erlass der Rückerstattungspflicht war somit ausgeschlossen.

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Inwieweit werden Waisenrenten und Kinderrenten für Volljährige gewährt?

BGer 9C_276/2025 vom 9.9.2025; Art. 22ter AHVG; Art. 25 AHVG; Art. 49bis AHVV.

Hintergrund: Kinder- und Waisenrenten werden für Personen zwischen 18 und 25 Jahren nur gewährt, wenn diese in Ausbildung sind. Ein Kind ist in Ausbildung, wenn es sich in einem ordnungsgemässen, rechtlich oder faktisch anerkannten Bildungsgang systematisch und zeitlich überwiegend auf einen Berufsabschluss oder eine Allgemeinausbildung vorbereitet (vgl. Art. 49 bis AHVV).

Sachverhalt: Im vorliegenden Fall ging es um eine berufsbegleitende Ausbildung und darum, ob diese zu einer Kinderrente berechtigt. Der Vater machte geltend, die Tochter wende 23 bis 33 Stunden pro Woche auf. Die Angaben der Ausbildungsinstitution ergaben hingegen in den ersten drei Semestern ca. 18 Stunden pro Woche, im letzten Semester ca. 10 Stunden pro Woche.

Das Urteil: Beweismässig stützte sich das Bundesgericht auf die Angaben der Institution; diejenigen des Vaters seien eine reine Selbstdeklaration. Normativ bestätigte das Bundesgericht die Gültigkeit der entsprechenden konkretisierenden Verwaltungsweisung (vgl. RWL (2026), Rz. 3119): Es bestätigt, dass ein Ausbildungsaufwand von mindestens zwanzig Stunden pro Woche erforderlich ist. Weil dies im konkreten Fall nicht zutraf, wurde das Begehren abgewiesen.

Invalidenversicherung

Inwieweit muss die Eingliederungsfähigkeit geklärt sein, bevor die Rente berechnet wird?

BGer 9C_42/2025 vom 4.8.2025; Art. 6 ATSG; Art. 14a IVG; Art. 57 Abs. 1 lit. e IVG

Hintergrund: Für die Berechnung der Invalideneinkommens wird darauf abgestellt, welche Arbeit die versicherte Person trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen aus medizinischer Sicht noch ausüben kann. Juristisch spricht man dabei von der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer leidangepassten Tätigkeit.

Sachverhalt: Im beurteilten Fall bestehen klare, begründete fachärztliche Hinweise auf eine psychisch begründete fehlende Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person. Die IV-Stelle hatte Unterstützung zu einer Erstausbildung geleistet, lehnte aber weitere Leistungen ab. Die betroffene Person erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde.

Das Urteil: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und weist den Fall an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zurück. Der Grund liegt darin, dass im bedeutsamen Gutachten die Eingliederungsfähigkeit bzw. deren Grenzen nicht berücksichtigt oder abgeklärt wurde. Deswegen sei durch die Gutachten letztlich nur ein bedingtes, medizinisch-theoretisches Leistungspotential abgeklärt worden. Das Bundesgericht hält fest, dass sich erst nach der Prüfung der tatsächlichen Eingliederungsfähigkeit zeigt, ob das medizinisch festgestellte Leistungspotenzial auch umgesetzt werden kann. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob medizinische Behandlungen oder Integrationsmassnahmen (Art. 14a IVG) möglich und zumutbar sind (E. 5.1.).
Erst nach diesem Schritt kann auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit und ein entsprechendes Invalideneinkommen geschlossen werden.

Schliesst die grundsätzliche Behandelbarkeit eines Leidens eine IV-Rente aus?

BGer 9C_428/2025 vom 7.11.2025; Art. 6 ATSG, Art. 28 IVG

Hintergrund: Die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung, etwa eines psychischen Leidens, schliesst nicht aus, dass eine Erwerbsunfähigkeit und damit eine rentenbegründende Invalidität vorliegt (BGE 151 V 194 E. 5.1.3). Die Therapierbarkeit des Leidens ist aber als Indikator für den Schweregrad der gesundheitlichen Beeinträchtigung in Zusammenhang mit der Einschätzung der Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit und mit der Selbsteingliederungspflicht bedeutsam.

Sachverhalt: Im konkreten Fall bestand eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer diagnostizierten leichten bis mittelgradigen depressiven Störung. Gleichzeitig wurde ein bedeutendes therapeutisches Potenzial erkannt, wobei die involvierten psychiatrischen Dienste zu wenig Kapazität für eine adäquate Therapie gehabt hatten. Die betroffene Person hatte aber stets die für sie zugänglichen Therapieangebote genutzt und sich um adäquate Therapie bemüht.

Urteil: Gemäss Bundesgericht darf nicht per se aus einem Therapiepotential ohne Weiteres auf eine fehlende IV-rechtliche Relevanz des Leidens geschlossen werden (E. 4.3.). Zumal der betroffenen Person eine eigentlich mögliche Therapie gar nicht angeboten wurde. Es erfolgt im Urteil eine Rückweisung an die IV, damit diese ein psychiatrisches Gutachten einholt zum Vorliegen eines IV-relevanten Gesundheitsschadens, insbesondere zum Indikator der «gleichmässigen Beeinträchtigung in allen Lebensbereichen». Das Urteil stellt klar, dass bei einem noch nicht austherapierten Leiden ein Rentenanspruch entstehen kann, wenn keine aus Eigeninitiative umsetzbare Selbsteingliederungspflicht besteht, weil die versicherte Person es nicht ohne Weiteres (z.B. durch Einnahme verschriebener Medikamente) selbst in der Hand hat, Arbeitsfähigkeit herzustellen oder auf ihre Eingliederungsfähigkeit hinzuwirken (siehe auch BGE 151 V 194 E. 5.1.4).

Inwieweit ist bei älteren Personen ein mögliches Invalideneinkommen nicht verwertbar?

Hintergrund: Das vorgerückte Alter kann zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. In diesem Fall darf es nicht für die Berechnung des IV-Grades berücksichtigt werden (vgl. schon BGer 9C_797/2019 vom 6.1.2020).

Urteil 1: Eine 70%-ige Restarbeitsfähigkeit für wenige Monate vor dem Referenzalter ist nicht mehr verwertbar.

BGer 9C_232/2025 vom 22.7.2025; Art. 7 ATSG; Art. 28 IVG

Urteil 2: Wegen der tiefen beruflichen Erfahrung und Kompetenz des Versicherten im konkreten Fall ist die Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar, auch wenn es noch sechs Jahre bis zum Rentenalter geht.

BGer 9C_59/2025 vom 8.1.2026 (mit Zusammenfassung der Rechtsprechung unter E.5.1.2); Art. 7 ATSG; Art. 28 IVG

Besteht ein Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen für ältere Versicherte?

BGer 8C_51/2025 vom 9.9.2025; Art. 8a IVG

Hintergrund: Wenn eine Rente nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder nach bereits zurückgelegtem 55. Altersjahr durch eine Revision herabgesetzt oder aufgehoben wird, hat die versicherte Person Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen (BGE 145 V 209 E. 5.1). Dabei stellt sich die Frage der Selbsteingliederung bei fortgeschrittenem Alter schon bei vergleichsweise kurzer Rentenbezugsdauer (BGE 145 V 209 E. 5.3).

Gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in diesen Konstellationen grundsätzlich («vermutungsweise») von der Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung für die betroffene Person auszugehen. Ausnahmen sind indes möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren.

Das Urteil: Im vorliegenden Fall hat die IV nachträglich eine befristete Rente gutgeheissen. Das Bundesgericht stellt fest, dass auch in dieser Konstellation der grundsätzliche Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen bei Versicherten über 55 gilt.

Welche Bedeutung haben Abklärungen vor Ort für die Bestimmung eines Intensivpflegezuschlages für Eltern von Kindern mit Behinderungen?

BGer 9C_214/2025 vom 15.10.2025; Art. 42ter Abs.3 IVG

Hintergrund: Der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag zur Hilflosenentschädigung erfolgt durch eine Abklärung vor Ort, die den entsprechenden besonderen Pflege- und Betreuungsbedarf erhebt.

Sachverhalt: Im vorliegenden Fall erhielt A. aufgrund der Geburtsgebrechen Ziff. 489 (Trisomie 21) und Ziff. 387 (angeborene Epilepsie) verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung. Die Abklärung vor Ort hat den Tatbestand gemäss der kantonalen Vorinstanz (Verwaltungsgericht SG) korrekt erfasst. Die Beurteilung sei aber zu streng erfolgt, weswegen der Entscheid der IV-Stelle durch das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen korrigiert wurde.

Das Urteil: Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der IV-Stelle. Es hielt fest, dass auf den Abklärungsbericht der IV abgestellt werden kann, da in das Ermessen der Abklärungsperson nicht ohne triftigen Grund eingegriffen wird, sofern dieses pflichtgemäss ausgeübt wurde.

Ergänzungsleistungen

Gilt die freiwillige Unterstützung eines Geschwisters mit Behinderungen als Vermögensverzicht?

BGE 151 V 326 vom 27.5.2025; Art. 11a ELG; Art. 328 ZGB; Art. 239 OR

Hintergrund: Einnahmen, Vermögenswerte und Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden bei den Ergänzungsleistungen so angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG).

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin bezieht im vorliegenden Fall eine IV-Rente. Ihr Bruder, der mit Trisomie und schweren Einschränkungen lebte, wohnte seit seiner Einreise in die Schweiz bei ihr; sie war seine Beiständin. Er erhielt keine IV-Rente und keine Hilflosenentschädigung, weil die versicherungsmässigen Voraussetzungen fehlten. Sie beantragte Ergänzungsleistungen zu ihrer IV-Rente. Die Ausgleichskasse lehnte ab, weil sie der Ansicht war, die Frau habe Vermögen für den Unterhalt und die Kosten ihres Bruders verwendet, obwohl sie dazu rechtlich nicht verpflichtet gewesen sei. Deswegen habe sie in erheblichem Umfang auf Vermögen verzichtet.

Das Urteil: Das Bundesgericht stellte darauf ab, dass eine Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 ZGB nur in auf- oder absteigender Linie bestehe, nicht zwischen Geschwistern. Auch aus Art. 239 Abs. 3 OR, der besagt, dass die Erfüllung einer sittlichen Pflicht nicht als Schenkung behandelt wird, lasse sich nicht ableiten, dass für die Leistung eine Pflicht bestand. Zumal die unterstützende Person selbst unterstützungsbedürftig sei. Weil die medizinische Notwendigkeit bestimmter Kosten nicht genügend belegt worden sei, wurde auf das Argument nicht eingegangen, die Kosten ihres Bruders – etwa für besondere medizinische oder betreuerische Bedürfnisse – seien wegen seiner Behinderung nötig gewesen und die Nichtberücksichtigung sei diskriminierend. Im Weiteren sei es nicht möglich, sich auf die moralische Unterhaltspflicht zu berufen, wenn nicht ausreichende Mittel für den eigenen Unterhalt bestünden. Das Bundesgericht bestätigte, dass bei der Unterstützung von Geschwistern eine Rechtspflicht fehlt, weswegen sie als Vermögensverzicht zu bewerten sei.

Inwieweit ist die Übertragung von Liegenschaften an Kinder ein Vermögensverzicht?

BGer 8C_187/2024 vom 2.9.2025; Art. 9a ELG; Art. 11a ELG; Art. 17a ELV

Das Urteil: Das Bundesgericht bestätigt die bisherige Rechtsprechung: Ein Vermögensverzicht infolge der Übertragung eines Mehrfamilienhauses an die Kinder führt dazu, dass kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, wenn das Verzichtsvermögen die Vermögensschwelle überschreitet. Für die Berechnung des Verzichtsvermögens kommt der Verkehrswert zur Anwendung. Kein Verzicht liegt nur vor, wenn die Gegenleistung 90% des Verkehrswertes ausmacht.

Berufliche Vorsorge

Wie berechnet sich der IV-Grad bei Teilzeiterwerbstätigen?

BGer 9C_661/2024 vom 8.7.2025

Hintergrund: Bei Teilzeiterwerbstätigen wird bei der IV die gemischte Methode angewendet: Der IV-Grad im Erwerb und die Einschränkung im Aufgabenbereich ergeben den gesamten IV-Grad. Für die berufliche Vorsorge ist nur die Einschränkung im Erwerb, ermittelt durch den Einkommensvergleich, massgeblich. Im Einkommensteil rechnet die IV beim Einkommensvergleich das Valideneinkommen auf ein 100%-Pensum hoch. Eine Aufrechnung der Teilzeittätigkeit auf eine (hypothetische) Vollzeittätigkeit erfolgt in der beruflichen Vorsorge nicht (BGE 144 V 63).

Sachverhalt: Im vorliegenden Fall erzielte die Versicherte ihr Valideneinkommen aus zwei Tätigkeiten: einer gut entlöhnten 60%-Anstellung mit BVG-Versicherung und einer rund 30%-Mitarbeit im Geschäft ihres Ehemannes ohne BVG-Versicherung.

Das Urteil: Gemäss Bundesgericht ist nur das Einkommen aus der vorsorgeversicherten Tätigkeit zu berücksichtigen. Dasjenige der Nebentätigkeit ist nicht von Bedeutung. Im Ergebnis bedeutet dies, dass das Valideneinkommen der IV nicht auf das BVG-versicherte Pensum heruntergerechnet werden darf; es ist das reale, BVG-rechtlich tatsächlich erzielte Einkommen als Valideneinkommen einzusetzen.

Peter Mösch Payo

Peter Mösch Payot

er/ihm

Co-Präsident Verein Sozialinfo; Fachverantwortlicher Rechtsberatung; verantwortlicher Experte Sozialversicherungsrecht; verantwortlicher Experte für Datenschutz, Persönlichkeitsschutz und Haftung

Ausbildung

lic. iur. LL.M. manager nonprofit NDS FH

Leitsatz

Freiheit ist Verantwortung.

Dozent und Projektleiter Institut für Sozialarbeit und Recht – Kompetenzzentrum Soziale Sicherung, Hochschule Luzern HSLU:

Selbständige Tätigkeiten: Rechts- und Organisationsberatungen, Workshops

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Autor*in

Peter Mösch Payo

Peter Mösch Payot

Fachverantwortlicher Rechtsberatung; Verantwortlicher Experte Sozialversicherungsrecht, Datenschutz, Persönlichkeitsschutz und Haftung

Sozialinfo

Dozent und Projektleiter Institut für Sozialarbeit und Recht – Kompetenzzentrum Soziale Sicherung Hochschule Luzern HSLU

Rechts- und Organisationberatungen, Workshops
moeschpeter@bluewin.ch