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Unterstützungspflicht nichtverheirateter Eltern

Veröffentlicht:
08.10.2026
Kanton:
Bern
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Ein Paar wird demnächst Eltern. Das Paar ist nicht verheiratet, sie sind aber gemäss eigenen Angaben seit etlichen Jahren ein Liebespaar. Sie leben nicht zusammen und wollen auch nach der Geburt des gemeinsamen Kindes keinen gemeinsamen Haushalt gründen. Die Gründe sind unklar, die Vermutung ist, dass sie dadurch mehr Sozialhilfeunterstützung erwirken wollen.

Die Kindsmutter hat eine ungekündigte Anstellung als Heilpädagogin in einer Schule, der Kindsvater wird seit über 10 Jahren durch die Sozialhilfe unterstützt.

Die beiden Haushalte befinden sich geografisch nahe beieinander.

Die Mutter überlegt sich, den Mutterschaftsurlaub auf ein halbes Jahr zu verlängern und für die Zeit nach der Mutterschaftsversicherung Sozialhilfe zu beantragen (entsprechende Voranfrage wurde bei uns gemacht).

Wie berechnet sich das Sozialhilfebudget für den Mann, wenn das Kind bei der Mutter wohnt. Wie wäre es, wenn das Kind bei ihm wohnen würde.

Sollte das Kind bei der Mutter wohnen, aber regelmässig vom Vater beaufsichtigt, wie würde sich dies auf die Sozialhilfe vom Mann auswirken?

Besten Dank für ihre Einschätzung.

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Frage beantwortet am

Elena Schneider

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Vielen Dank für Ihre Anfrage auf die ich gerne Bezug nehme. 

Zunächst würde ich die vorliegende Situation kurz einordnen. Wir haben ein Paar, welches nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Nun erwarten die beiden ihr erstes gemeinsames Kind.

Als Konkubinat gilt eine familienähnliche Lebensgemeinschaft zweier Personen, die nicht miteinander verheiratet sind. Konkubinatspaare sind nicht als Unterstützungseinheit zu erfassen, es wird für beide Personen ein individuelles Konto geführt. Gemäss dem BKSE wird für die Unterstützung mit Sozialhilfe zwischen stabilem und einfachem Konkubinat unterschieden (BKSE zur SKOS-RL D.4.4, a) Konkubinat). Die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-RL) in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und diese Verordnung keine andere Regelung vorsehen.

Die SKOS-RL legen fest, dass von einem stabilen Konkubinat auszugehen ist, wenn sie entweder seit mindestens zwei Jahren zusammenleben oder wenn sie weniger als zwei Jahre zusammenleben aber ein gemeinsames Kind haben. Diese Vermutung kann umgestossen werde (SKOS-RL D.4.4 Abs. 2). Im Kanton Bern darf ein stabiles Konkubinat (Wirtschafts-, Tisch- und Bettgemeinschaft) angenommen werden, wenn es mindestens fünf Jahre andauert, dies ist so in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern verankert. Oder aber wenn die beiden Personen mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (BKSE zu SKOS-RL, 2.1 Stabiles Konkubinat). Grundsätzlich ist die Annahme eines stabilen Konkubinats an ein zusammenleben gebunden. Das Luzerner Verwaltungsgericht hatte sich mit einem ähnlichen Fall auseinanderzusetzten. Das Gericht hat geprüft ob von einem Zusammenleben ausgegangen werden kann, auch wenn die Parteien unterschiedliche Wohnsitze habe. Es rückte die Frage ins Zentrum, ob die regelmässigen Aufenthalte bei Mutter und Kind die Qualität des Zusammenlebens im Sinne der SKOS Richtlinien erfüllten oder ob diese effektiv blosse Besuche darstellten (Erw. 4b).  Im konkreten Fall kam es zum Schluss, dass nicht nur von Besuchen, sondern von einem effektiven Zusammenleben auszugehen ist.

Für den vorliegenden Fall heisst das, dass separate Wohnsitze ein Indiz darstellen, welche gegen ein stabiles Konkubinat sprechen. Wenn hingegen weitere Sachverhaltselemente in überwiegender und klarer Weise für ein Zusammenleben sprechen, dann ist es rechtlich vertretbar von einem stabilen Konkubinat auszugehen und das Paar als stabiles Konkubinat zu betrachten. Damit könnte von einer Wohn- und Lebensgemeinschaft im Sinne eines stabiles Konkubinat ausgegangen werden. In diesem Fall dürfte neben der anteilsmässigen Kostenverteilung auch ein Konkubinatsbeitrag angerechnet werden, sofern die finanziellen Voraussetzungen erfüllt sind. Vorliegend kann ich nicht einschätzen, ob im Kanton Bern ein gleiches Vorgehen gängig ist, wie im Kanton Luzern. Ob ein gemeinsamer Wohnsitz angenommen werden kann, obwohl zwei Wohnungen angemietet sind müsste sicher sehr genau abgeklärt werden. Ob die Annahme dann vor Gericht bestand hätte kann ich wiederum nicht einschätzen.

Wenn man nun der Einschätzung folgt, dass ein stabiles Konkubinat vorliegt, auch wenn die Parteien über zwei Wohnsitze verfügen, stellt sich die Frage wie mit der Aussage im BKSE umgegangen werden muss: Konkubinatspaare, bei denen beide Personen unterstützt werden, sind materiell, das heisst hinsichtlich des Budgetsvolumens nicht besser zu stellen als ein unterstütztes Ehepaar (BKSE zu SKOS-RL D.4.4 Grundsätze). Dies stellt wiederum auch die Frage, ob von den Parteien verlangt werden kann, dass sie in eine gemeinsame Wohnung ziehen. Eine solche Auflage würde in die persönliche Freiheit und in den Schutz der Privatsphäre eingreifen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hatte sich mit dieser Frage auseinandergesetzt. Ein Gemeinderat hatte entschieden, dass nach allen bekannten Indizien von einem gefestigten Konkubinat auszugehen sei. Daher wurde es abgelehnt, weiterhin je von einander unabhängige finanzielle Unterstützungen für zwei Haushalte auszurichten. Dies wurde vom Gericht gestützt. Ob dies auch im Kanton Bern der Fall wäre, kann ich wiederum nicht einschätzen. Die Hinweise können aber helfen, entsprechende Vorgehensweisen zu besprechen.

Je nach Einschätzung oder Änderung der Situation können die nachfolgenden Antworten daher abweichen. Ich beantworte sie unter der momentan vorliegenden Situation (2 Wohnsitze).

Wie berechnet sich das Sozialhilfebudget für den Mann, wenn das Kind bei der Mutter wohnt.

Wenn das Kind ausschliesslich bei der Mutter wohnt und betreut wird, würde für den Mann ein Budget für eine Person in einem Haushalt erstellt werden.

Wie wäre es, wenn das Kind bei ihm wohnen würde.

Wenn das Kind ausschliesslich bei dem Mann wohnen und betreut werden würde, würde der Grundbedarf nach Personen im gemeinsamen Haushalt berechnet werden, nämlich einem zwei Personen Haushalt. Die unterschiedliche Verbrauchsstruktur von Kindern und Erwachsenen ist im Rahmen der Gesamtpauschale unerheblich.

Sollte das Kind bei der Mutter wohnen, aber regelmässig vom Vater beaufsichtigt, wie würde sich dies auf die Sozialhilfe vom Mann auswirken? 

Grundsätzlich wäre hier abzuklären wie das effektive Betreuungsverhältnis zwischen den Parteien aussieht. Das kann dazu führen, dass der Grundbedarf nach einer Mischrechnung, je nach Anzahl Tage aufgeteilt wird (siehe dazu Praxisbeispiel der SKOS "Das Kind lebt zur Hälfte beim Vater: Wie wird die Sozialhilfe berechnet?"). Sollte es sich nur um ein Besuchsrecht handeln, wovon ich vorliegend nicht ausgehe, wäre von einem Pauschalbetrag von Fr. 15 pro Kind und Tag auszugehen (BKSE zur SKOS-RL 3.2, 1. Wochenendbesuche).

Alle genannten Entscheide und Praxisbeispiele finden Sie im angehängten Dokument.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben weiterzuhelfen und grüsse Sie freundlich.

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