Darf die HL in Institution den AN aus betrieblichen Gründen unter Einhaltung der Frei- und Ruhezeiten zur zusätzlichen Arbeit aufbieten und sie auch einfordern?
Der AN hat in der Stundenabrechnung keine Überzeiten vermerkt. Der AN teilt mir mit, dass er den Einsatz nicht leistet und er frei entscheiden kann, wann er zur Arbeit kommt.
Frage beantwortet am
Andreas Petrik
Expert*in Arbeitsrecht
Die Rechte und Pflichten von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden sind vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsgrundlage zu beurteilen. Zu unterscheiden ist insbesondere zwischen öffentlich- und privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen. Während sich in öffentlichen Verhältnissen die Rechte und Pflichten weitegehend aus bestehenden Regelungen ergeben (Personalgesetze und -verordnungen, kommunale Reglemente), können die Parteien eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses weitgehend vertraglich definieren, wie das Verhältnis gestaltet wird.
In Bezug auf die Frage, ob eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer zur Leistung von zusätzlicher Arbeitszeit aufgeboten werden kann und ob dieser Aufforderung auch Folge geleistet werden muss, gelten in der Regel dieselben Grundsätze. Ich nehme nachfolgend Bezug auf das OR, wobei sich die Ausführungen in der Regel auch auf öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse übertragen lassen.
Ausgehend von der Treuepflicht sind Arbeitnehmende grundsätzlich verpflichtet, Überstunden zu leisten. Voraussetzung ist, dass die Überstunden notwendig sind, der Arbeitnehmer sie leisten kann und die Leistung auch zumutbar ist. Die Notwendigkeit muss objektiv sein und ergibt sich etwa aufgrund von Personalmangel oder ausserordentlichem Arbeitsanfall. Gegen die Leistungsfähigkeit können in erster Linie gesundheitliche Gründe sprechen. Schwierig kann die Beurteilung der Zumutbarkeit sein, da diese eine Gegenüberstellung der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerinteressen bedeutet. Auf Seiten der Arbeitgeberin geht es um betriebliche Interessen, die auch die Notwendigkeit der Überstundenarbeit begründen. Die Interessen der Arbeitnehmerin, die die Leistung von zusätzlicher Arbeit als unzumutbar erscheinen lassen können, sind privater Natur. Bspw. kann die Betreuung von Kindern oder Angehörigen die Leistung von Überstunden unzumutbar machen.
Wenn die Arbeitgeberin vom Arbeitnehmer zusätzliche Arbeitsleistung einfordert, ist weiter relevant, ob die zusätzliche Tätigkeit vom Arbeitsvertrag erfasst ist oder nicht. Grundsätzlich muss die Arbeitnehmerin nur jene Tätigkeiten ausüben, die vertraglich vereinbart sind. Wird die Ausübung einer Tätigkeit eingefordert, die nicht vom Vertrag erfasst ist, besteht nur ausnahmsweise eine Befolgungspflicht. Auch in diesem Zusammenhang hat wieder eine Abwägung der Interessen zu erfolgen: Wenn gewichtige betriebliche Interessen es erforderlich machen, dass ein Arbeitnehmer auch Tätigkeiten ausübt, die nicht Gegenstand des Arbeitsvertrages sind, ist er ausnahmsweise verpflichtet, auch diese auszuführen.
Zusammengefasst gilt Folgendes: Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet zusätzliche Arbeitszeit zu leisten, wenn dies notwendig ist. Nur wenn es Gründe gibt, die die Leistung von zusätzlicher Arbeitszeit als nicht zumutbar erscheinen lassen, besteht keine solche Verpflichtung. Wird von einer Arbeitnehmerin die Ausübung von Tätigkeiten eingefordert, die nicht vom Arbeitsvertrag erfasst sind, besteht grundsätzlich keine Pflicht, diese Arbeit zu leisten. Eine solche besteht nur ausnahmsweise, wenn gewichtige Interessen des Arbeitgebers dies rechtfertigen.