Zum Inhalt oder zum Footer

Aufnahme Selbständigkeit (GmbH) mit Zuwendungen Dritter, Prüfung Observation

Veröffentlicht:
13.10.2026
Kanton:
Aargau
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag

Am 30.09.2026 teilt ein Klient mit, dass er am 28.09.2026 eine GmbH gegründet habe und diese bereits im SHAB eintragen lies. Dies benötigten finanziellen Mittel von CHF 20‘000.- habe er von einem Bekannten in Form eines Darlehens erhalten und seien auf ein Sperrkonto einbezahlt worden. Er sei einziger Gesellschafter / Geschäftsführer.

Es ist nicht das erste Mal, dass sich diese Person selbständig macht. Die Abhängigkeit von Sozialhilfe war einer mit Konkurs gescheiterten Selbständigkeit geschuldet. Dies war jedoch in einem anderen Berufsfeld.

Zudem habe er über mehrere Monate div. Kurse absolviert. Diese seien notwendig gewesen, da er die Nachweise für seine Selbständigkeit benötige. Die Kurskosten seien durch Bekannte finanziert worden. Dies sei deshalb notwendig gewesen, da die Sozialhilfe die Kostenübernahme abgelehnt habe. Anmerkung: Ein Antrag ging nicht ein, der Klient hat lediglich informiert. Er hat auch die durch uns eingeforderten Kursanagaben nicht einge-reicht bzw. dann erst nach Absolvierung der Kurse die Bestätigungen eingereicht.

Infolge der Mitteilung der Selbständigkeit sowie der diversen Zuwendungen Dritter, welche in diesem Zusammenhang stehen, sehen wir die Bedürftigkeit der Sozialhilfe als nicht nachgewiesen.

Wir haben diverse Unterlagen beim Klienten eingefordert. Unter anderem ein Geschäftsplan sowie Angaben über die Kurse. Beides wird nicht eingereicht. Lediglich ein Darlehensvertrag, sowie ein Schreiben, mit welchem der Klient darlegt, dass er weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sei, da er noch keine Einnahmen generiere, wurden eingereicht. Zudem legt er dar, dass die Kurskosten durch dieselbe Person finanziert wurden, wie das Darlehen für die Selbständigkeit.

Ist eine Einstellung der Sozialhilfe in vorliegendem Fall rechtlich möglich und was ist zu beachten?

Inwiefern kann die Zuwendung Dritter angerechnet werden? Wären diesbezüglich noch weitere Aspekte zu prüfen (z. B. Verhältnis Gläubiger und Schuldner).

Inwiefern kann verlangt werden, dass die Selbständigkeit aufgegeben wird? Wer prüft die sogenannte Wirtschaftlichkeit, an welche Formen ist dies geknüpft?

Zudem prüfen wir, ob im vorliegenden Fall die Grundlagen für eine Observation erfüllt sind.

Es ist für die Sozialhilfe nicht überprüfbar, ob und inwieweit bereits Einnahmen in der Selbständigkeit generiert werden. Es besteht der dringende Verdacht auf weitere Einnahmen und Arbeitsleistungen, welche allenfalls zu Gunsten des Darlehensgebers erfolgen. Ist dies als Begründung für die Observation ausreichend?

Besten Dank.

Frage beantwortet am

Elena Schneider

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Vielen Dank für die Anfrage auf die ich gerne Bezug nehme. Ich beantworte die Fragen gerne in einer etwas abgeänderten Reihenfolge.

Vorab ist grundsätzlich festzuhalten, dass die SKOS Richtlinien in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung für den Kanton AG verbindlich sind. Vorbehalten bleiben die in der Verordnung sowie im SPG beziehungsweise dessen Ausführungserlassen enthaltene Ausnahmen (§ 2a Abs. 1 SPV). Grundsätzlich verweise ich Sie daher gerne auch auf das Merkblatt Selbstständig Erwerbende der SKOS.

Inwiefern kann die Zuwendung Dritter angerechnet werden? Wären diesbezüglich noch weitere Aspekte zu prüfen (z. B. Verhältnis Gläubiger und Schuldner).

Grundsätzlich sind Zuwendungen Dritter, die auf freiwilliger Basis ausgerichtet werden, als den eigenen Mittel zugehörig erachtet (§ 11 Abs. 2 SPV). Das ergibt sich einerseits aus dem Grundsatz der Subsidiarität und auch daraus, dass die Sozialhilfe nur ausgerichtet wird, wenn sich die bedürftige Person nicht selber helfen kann. Eine Berücksichtigung als Einnahme setzt voraus, dass die Drittleistung mit hinreichender Sicherheit feststeht.

In Bezug auf die Firmengründung haben Sie die Aussage des Klienten, dass er die benötigten finanziellen Mittel von einem Bekannten erhalten hat. Diese Aussage erfolgte, so wie ich das verstehe, mündlich. Hier wäre es allenfalls noch gut, wenn diese Aussage z.B. als Aktennotiz schriftlich festgehalten und vom Klienten bestätigt wird, oder falls vorhanden, der Darlehensvertrag beigelegt wird. Die hinreichende Sicherheit bezieht sich in dem Fall der Anrechnung darauf, dass die Gelder der Dritten vorhanden sind. Da der Klient nachweist, dass er eine GmbH mit den Geldern finanziert hat, ist nachgewiesen, dass er das Geld in dem genannten Umfang erhalten hat. Mittels Aktennotiz ist belegt, dass er diese Gelder von Dritten erhalten hat. Aus meiner Sicht würde das ausreichen, um eine Anrechnung der Gelder grundsätzlich zu bejahen. Dann müsste man noch anschauen, ob eine Ausnahme vorliegt (bescheidener Umfang, zusätzlich zu den Leistungen der Sozialhilfe erbracht und Dritte die Leistung bei Anrechnung einstellen würden). Auch wenn der bescheidene Umfang nicht zahlenmässig festgelegt ist würde ich davon ausgehen, dass bei einem Darlehen von Fr. 20'000 in diesem Kontext nicht von einem bescheidenen Umfang ausgegangen werden kann. Allenfalls mag es Fälle geben, bei denen der Erfolg der GmbH so eindeutig ist, dass ausnahmsweise eine Gründung durch die Sozialhilfebehörde genehmigt wird, vorliegend hat der Klient allerdings schon eine Firma gegründet, bevor er das mit dem Sozialdienst abgesprochen hat, die Wirtschaftlichkeit konnte nicht geprüft werden. Die SKOS empfiehlt in ihrem Merkblatt in dieser Situation daher auch, dass "wenn Zuwendungen von Dritten verwendet werden, ohne dass dies zuvor mit dem Sozialhilfeorgan abgesprochen war, können diese bei der Bedarfsbemessung als Einnahmen angerechnet werden" (Merkblatt S. 11). Es muss dabei beachtet werden, dass es sich um zu Zeit gebundenes Geld handelt (kurzfristig nicht realisierbares Vermögen).

Inwiefern kann verlangt werden, dass die Selbständigkeit aufgegeben wird? Wer prüft die sogenannte Wirtschaftlichkeit, an welche Formen ist dies geknüpft?

Das Merkblatt der SKOS zur Unterstützung von selbstständig Erwerbenden führt aus, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit nur dann wirtschaftlich ist im Sinne der Sozialhilfe, wenn sie für die betreffende Person und jene in ihrer Unterstützungseinheit die materielle Grundsicherung nachhaltig decken kann und damit existenzsichernd ist (SKOS Merkblatt, S. 7).  Es handelt sich somit dabei um eine Prognose, die der Sozialdienst aufgrund der Unterlagen erstellt oder von externer Stelle erstellen lässt. Grundsätzlich gilt während dem Sozialhilfebezug das Ziel, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit innerhalb der Frist von bis zu sechs Monaten wirtschaftlich werden kann. Wenn festgestellt wird, dass mit dem Betrieb kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann, ist die betreffende Person per Auflage zur Anmeldung beim RAV zu verpflichten und zur Liquidierung des Unternehmens.

Wenn eine fachliche Überprüfung der Wirtschaftlichkeit verweigert wird, kann das Sozialhilfeorgan eine Aufgabe der Tätigkeit innert Frist verlangen. Nach Ablauf der Frist kann allenfalls vorhandenes Betriebsvermögen in die Bedarfsmasse der Sozialhilfe einbezogen werden, was allenfalls eine Einstellung der Unterstützung mangels Bedürftigkeit zur Folge haben kann (analoges Vorgehen wie beim Vorhandensein von kurzfristig nicht realisierbaren Vermögenswerten).

Zudem prüfen wir, ob im vorliegenden Fall die Grundlagen für eine Observation erfüllt sind. Es ist für die Sozialhilfe nicht überprüfbar, ob und inwieweit bereits Einnahmen in der Selbständigkeit generiert werden. Es besteht der dringende Verdacht auf weitere Einnahmen und Arbeitsleistungen, welche allenfalls zu Gunsten des Darlehensgebers erfolgen. Ist dies als Begründung für die Observation ausreichend?

Eine Observation ist zu zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die Person unrechtmässig Sozialhilfeleistungen geltend macht, bezieht oder erhalten hat und alle zur Verfügung stehenden Mittel zur Feststellung des Sachverhalts ausgeschöpft worden sind (§ 19c Abs. 2 SPG). Hier würde ich zwischen dem Punkt, dass nicht abgeklärt werden kann, wieviel Einnahmen die Firma generiert und dem Punkt, ob die betroffene Person ihre Arbeitskraft noch anderweitig einsetzt unterscheiden. 

Der Klient ist zur Mitwirkung verpflichtet, dazu gehört auch, dass er Angaben zum Einkommen der Firma macht. Ansonsten kann weder die Bedürftigkeit abgeklärt werden, noch die Wirtschaftlichkeit der Selbstständigkeit. Hier stellt sich mir die Frage, wie weit die Abklärung mit vorgängigen zur Verfügung stehenden Mitteln bereits vorgenommen wurde. Hier wäre aus meiner Sicht möglich, die Einreichung von Unterlagen mittels Auflagen zu verlangen und dabei gleichzeitig zu informieren, welche Sanktion zu erwarten ist, wenn die Auflagen nicht eingehalten werden. Erst wenn die vorgängigen Abklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind (und dies gut dokumentiert ist), kommt eine Observation in Frage. Allerdings frage ich mich ob die Observation hier das richtige Mittel ist, da mit der Observation nicht unbedingt Unterlagen zugänglich gemacht werden können. Vielmehr ist hier dann die Frage, ob aufgrund nicht feststellbarer Bedürftigkeit oder Wirtschaftlichkeit eine Einstellung oder Liquidierung die Folge ist.

Bei der Frage, ob der Klient noch weiteren Beschäftigungen nachgeht, käme aus meiner Sicht schon eher eine Observation in Frage. Auch hier müssen aber alle weiteren Abklärungsmethoden ausgeschöpft und dies gut dokumentiert sein. Ohne alle Einzelheiten zu kennen, kann ich nicht genau einschätzen, ob alle vorgelagerten Abklärungen bereits gemacht wurden.

Ist eine Einstellung der Sozialhilfe in vorliegendem Fall rechtlich möglich und was ist zu beachten?

Wenn eine selbstständige Erwerbstätigkeit während des Bezugs weitergeführt wird obwohl das Sozialhilfeorgan mittels rechtskräftiger Auflage untersagt hat, können Leistungskürzungen als Sanktion geprüft werden. Beim Vorhandensein von Geschäftsvermögen kann zudem eine Einstellung der Sozialhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit geprüft werden (SKOS - RL F. 2 und 3, Einstellung der Sozialhilfe im Handbuch Soziales des Kantons AG). Hier ist aber zu beachten, dass überbrückend bzw. bevorschussend allenfalls Sozialhilfe geschuldet ist, da das Vermögen zuerst aus der Firma gelöst werden muss. Zu beachten ist, dass die Rückerstattung der bevorschussend ausgerichteten Sozialhilfe sicherzustellen ist (SKOS-RL D.3.1 Erläuterungen c).

Bei einer bereits andauernden Sozialhilfe kann die zuständige Behörde einstellen, wenn die Person, die Leistungen bezieht, ihrer Mitwirkungs- und Meldepflicht nicht nachkommt und infolgedessen eine Überprüfung der Bedürftigkeit nicht möglich ist, oder wenn sie sich weigert eine zumutbare und zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen oder einen über dem Vermögensfreibetrag liegenden Vermögenswert nicht verwertet (§ 5a SPG AG). Wenn es also generell nicht möglich ist, die Bedürftigkeit festzustellen oder die verlangte Liquidation durch den Klienten nicht vorgenommen wird, wäre dies auch ein Grund für eine Einstellung.

Wichtig ist, dass das Verfahren der Sanktionierung oder Einstellung eingehalten wird (Auflage, Aufzeigen der Folgen bei Nichteinhaltung, rechtliches Gehör etc.) und alles gut dokumentiert wird. Für die ausführliche Auflistung der Verfahrensschritte verweise ich Sie gerne auf das Handbuch (Handbuch Soziales Kanton AG Kapitel Grundsätze des Verwaltungsverfahrens).

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben weiterzuhelfen und grüsse Sie freundlich

Dokument anschauen