Sehr geehrte Damen und Herren
Ich führe die Beistandschaft einer 55-jährigen Person XY. Diese lebt von einer ganzen IV-Rente. Zudem sehen die Vermögensverhältnisse wie folgt aus:
- ½-Anteil von CHF 128'000.00 an einem Maiensäss mit Stall und Wiese (Miteigentum mit einer Familienangehörigen-Person)
- Der Vater hat Person XY eine 5.5-Zimmerwohnung mit Verkehrswert von CHF 970'000.00 übertragen mit lebenslanger Nutzniessung zu Gunsten des Vaters.
Aufgrund der Vermögensverhältnisse hat Person XY keinen EL-Anspruch. Somit muss diese*r mit seiner IV-Rente von rund CHF 2'016.00 für seine Lebenskosten sowie alle weiteren Ausgaben (NE-Beiträge, Krankheitskosten etc.) aufkommen.
Mit einer Übernahme der Mehrmiete hätte Person XY einen SH-Anspruch von monatlich CHF 83.95.
Mein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe wurde nun abgewiesen. Die Argumentation der Gemeinde lautet wie folgt:
- Keine ausreichenden Bemühungen dargelegt, ob Familienangehörigen-Person den Maiensäss-Anteil abkaufen bzw. abkaufen und in Raten abbezahlen würde.
- Hinweis auf Verwandtenunterstützungspflicht durch den Vater.
Ich war bereits mit beiden Parteien vorgängig in Kontakt und konnte keine Einigung erzielen.
Meiner Meinung nach ist die Prüfung der sozialhilferechtlichen Anspruchsvoraussetzungen und der Subsidiarität der Sozialhilfe nicht Aufgabe der Beistandsperson. Es handelt sich dabei um eine sozialhilferechtliche Abklärung, welche durch die zuständigen Sozialleistungen vorzunehmen ist.
Aufgrund dessen bin ich der Meinung, dass die Sozialleistungen als letztes Auffangnetz einspringen müssen.
Ich bitte um rechtliche Unterstützung in meiner Argumentation gegenüber der Gemeinde für eine Stellungnahme sowie um Inputs/Möglichkeiten für das weitere Vorgehen in diesem Fall.
Besten Dank für die Bemühungen.
Frage beantwortet am
Elena Schneider
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag
Vielen Dank für Ihre Anfrage auf die ich gerne Bezug nehme.
Ohne die gesamten Unterlagen zu kennen kann ich Ihnen gerne eine Antwort, welche auf Ihre Ausführungen basiert, geben.
Das Sozialhilfegesetz des Kantons Graubünden legt fest, dass die materielle Hilfe Sache der Gemeinde ist (Art. 4 Abs. 2 Sozialhilfegesetz GR). Die öffentlichen Sozialdienste stehen Personen allen Altersstufen und Familien offen, die der Hilfe bedürfen (Art. 2 Abs. 1 Sozialhilfegesetz GR). Sie sind bestrebt, durch Beratung, Betreuung, Vermittlung von Dienstleistungen und durch Sachhilfe künftige Schwierigkeiten vorzubeugen sowie die Notlagen und deren Ursachen zu beseitigen oder zu vermeiden (Art. 2 Abs. 2 Sozialhilfegesetz GR). Die Zuständigkeit wird im Unterstützungsgesetz des Kantons Graubünden nochmals konkretisiert. Demnach obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat (Art. 5 Abs. 1 Unterstützungsgesetz GR). Die zuständige Sozialbehörde bestimmt Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse (Art. 2 Abs. 1 Unterstützungsgesetz GR). Die zu unterstützende und die unterstützte Person sind verpflichtet, jede sachdienliche Auskunft zu erteilen, die nötigen Unterlagen beizubringen sowie den mit der Unterstützungsleistung verbundenen Auflagen der Sozialhilfe Folge zu leisten (Art. 4 Abs. 1 Unterstützungsgesetz GR).
Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Gemeinden bzw. Sozialdienste für die Ausrichtung von Leistungen der Sozialhilfe zuständig sind. Die Gemeinde hat den Sachverhalt abzuklären, wobei den Antragstellenden eine Mitwirkungspflicht zukommt. Die Gemeinde muss auch begründen, wie sie zu einem abweisenden Entscheid kommt. Die Begründung muss so umfassend sein, dass die Tragweite der Verfügung beurteilt und diese allenfalls, in voller Kenntnis der Umstände, an die Einsprache bzw. Beschwerdeinstanz weitergezogen werden kann. In der Verfügung müssen die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Sozialhilfeorgan leiten liess (SKOS_RL A.4.2 Erläuterungen e).
Für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde sind die SKOS Richtlinien mit Konkretisierungen und Einschränkungen nach den Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz GR (AbzUG GR) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 ABzUG GR). Das heisst, sofern das Gesetz des Kantons Graubünden nichts anderes ausführt, kann die SKOS Richtlinie angewendet werden. Zunächst gehe ich auf den Verweis auf das Argument ein, dass keine ausreichenden Bemühungen zum Verkauf der Maiensäss Anteile festgestellt werden konnten. Grundsätzlich ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG GR). Zum Vermögen gehören sämtliche Vermögenswerte, auf die eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel massgebend. Ausgenommen sind persönliche Effekten und Haushalt (SKOS-RL D.3.1 Abs. 1). Für die Veräusserung von realisierbaren Mitteln muss eine angemessene Frist gewährt werden. Bei Bedarf muss in der Zwischenzeit wirtschaftliche Unterstützung geleistet werden (SKOS-RL D.3.1 Abs. 3).
Bei dem Maiensäss gehe ich davon aus, dass es ein Vermögenswert der betroffenen Person darstellt. Wenn eine Verwertung nicht ausgeschlossen ist (ungebührliche Härte, Unwirtschaftlichkeit, Unzumutbarkeit; SKOS-RL D. 3.1 Abs. 2 lit. a-c), könnte der Sozialdienst eine solche Verwertung verlangen. In der Regel setzten sie dafür eine Frist. Da die betroffene Person bisher scheinbar noch nicht unterstützt worden ist, kann es eigentlich noch gar kein Frist zur Verwertung gegeben haben. Wenn der Anspruch auf Sozialhilfe also ansonsten besteht, müsste zuerst eine Unterstützung erfolgen und eine Frist zur Verwertung gesetzt werden. Wenn diese ungenutzt verstreicht kann dies wiederum dann Folgen haben. Hier würde ich also danach fragen, wie die Einschätzung, dass keine ausreichenden Bemühungen zum Verkauf stattgefunden haben, zustande gekommen ist.
Beim zweiten Argument geht es um die Verwandtenunterstützung durch den Vater. Bei bedürftigen Personen kann ein Anspruch auf Verwandtenunterstützung bestehen. Unterstützungspflichtig sind Verwandte in auf- und absteigender Linie, die in günstigen Verhältnissen leben (SKOS-RL D.4.3). Die Höhe der Verwandtenunterstützung kann durch den Sozialdienst berechnet werden. Ob eine solche besteht, kann ich von aussen nicht beurteilen. Grundsätzlich gilt aber, dass nur die verfügbaren Einnahmen bei der Leistungsbemessung der Sozialhilfe berücksichtigt werden. Das heisst dass Einnahmen, die nicht verfügbar sind, also die betroffene Person gar nicht erhält, können auch nicht berücksichtigt werden (SKOS-RL D.1 Abs. 1). Hier ist also festzustellen, wie die Gemeinde zum Schluss gekommen ist, dass eine Verwandtenunterstützung geschuldet ist und dass eine solche auch effektiv bei der betroffenen Person eintrifft.
Da sie von der Übernahme einer Mehrmiete schreiben, kann ich Ihnen noch folgende Angaben mitgeben. In die Berechnung des Lebensbedarfs ist der ortsübliche Mietzins einer preisgünstigen Wohnung für die entsprechende Haushaltsgrösse zuzüglich Nebenkosten einzubeziehen. Überhöhte Wohnkosten sind nur bis zum nächsten Kündigungstermin zu übernehmen (Art. 8 Abs. 1 ABzUG GR).
Als weiteres Vorgehen kann der ablehnende Entscheid angefochten werden, dafür muss der Entscheid in Form eine Verfügung ergangen sein (inkl. Rechtsmittelbelehrung mit den Angaben zur Frist und Form der Eingabe). Sollte keine Verfügung ergangen sein, können Sie eine solche verlangen. Diese Verfügung kann dann angefochten werden. Für die Anfechtung können Sie die oben genannten Punkte aufführen. Ziel wäre es in diesem Fall, dass die Gemeinde nochmals darlegt, ob aus ihrer Sicht eine Bedürftigkeit überhaupt gegeben ist, wie sie zur Erkenntnis gelangt, dass keine genügenden Bemühungen für den Verkauf des Maiensäss erfolgt sind und auf welcher Grundlage eine Verwandtenunterstützung bejaht wird.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben behilflich zu sein und grüsse Sie freundlich